Meß- und Marktsachen

Meß- und Marktsachen

Meß- und Marktsachen, auf Messen und Märkten geschlossene Handelsgeschäfte. Die M. u. M. werden vom Gesetz als schleunige Sachen behandelt und gehören daher zu den Feriensachen, in denen auch während der Gerichtsferien Termin abgehalten wird.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Meß- und Marktsachen — Meß und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 217, 262, 498) gelten dieselben als schleunige Sachen, nach dem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gerichtsserien — Gerichtsserien, derjenige Zeitraum im Jahre, innerhalb dessen die gerichtliche Tätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handelssachen — sind im materiellen Sinn alle Sachen, auf die das Handelsrecht anwendbar ist, im prozessualen Sinne die Sachen, für die das Handelsgericht (Kammer für Handelssachen) zuständig ist. In H. kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladungsfrist — Ladungsfrist, die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217) im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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