Meß- und Marktsachen — Meß und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 217, 262, 498) gelten dieselben als schleunige Sachen, nach dem … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Marktsachen — Marktsachen, s. Meß und Marktsachen … Kleines Konversations-Lexikon
Gerichtsserien — Gerichtsserien, derjenige Zeitraum im Jahre, innerhalb dessen die gerichtliche Tätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Handelssachen — sind im materiellen Sinn alle Sachen, auf die das Handelsrecht anwendbar ist, im prozessualen Sinne die Sachen, für die das Handelsgericht (Kammer für Handelssachen) zuständig ist. In H. kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ladungsfrist — Ladungsfrist, die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217) im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß… … Meyers Großes Konversations-Lexikon